Whistleblowing

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Whistleblowing websache24 8. September 2025

Whistleblowing – Meldesystem

Im Einklang mit dem Gesetzesdekret Nr. 24 vom 10. März 2023 hat das Bonifizierungskonsortium Eisackmündung-Gmund ein System zur Annahme und Bearbeitung von Whistleblowing-Hinweisen eingerichtet.

Wer ist meldeberechtigt?

Eine Meldung können erstatten:

  • Personen, die im Konsortium Leitungs-, Verwaltungs-, Kontroll- oder Vertretungsaufgaben wahrnehmen;
  • alle Beschäftigten, freie Mitarbeiter, externe Berater, Praktikanten (entgeltlich oder unentgeltlich) und Freiwillige;
  • ehemalige Mitarbeitende oder Funktionsträger, sofern sie während ihrer Tätigkeit Kenntnis von Verstößen erlangt haben;
  • Bewerber oder Personen im Vorfeld eines Vertragsverhältnisses, wenn Verstöße bereits in dieser Phase bekannt werden.

Welche Sachverhalte können gemeldet werden?

Meldungen können sich auf folgende Bereiche beziehen:

  • Verstöße im Verwaltungs-, Rechnungslegungs-, Zivil- oder Strafrecht,
  • Verletzungen von Vorschriften der Europäischen Union (Art. 1 D.lgs. 24/2023),
  • Verstöße gegen interne Verhaltens- und Ethikrichtlinien.

Es ist auch zulässig, Hinweise auf drohende Verstöße zu geben, sofern diese durch konkrete Anhaltspunkte begründet sind. Dazu zählen auch Unregelmäßigkeiten, die nach Einschätzung des Hinweisgebers auf eine künftige Rechtsverletzung hindeuten.

Interner Meldeweg

  • Schriftlich per E-Mail an: infoeg@pec.rolmail.net
  • Persönlich in einem vertraulichen Gespräch mit der für Whistleblowing zuständigen Person.

Datenschutz und Vertraulichkeit

Das Bonifizierungskonsortium Eisackmündung-Gmund mit Sitz in Bozen verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der DSGVO (Verordnung EU 2016/679). Dabei können auch besonders schützenswerte Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO betroffen sein.

  • Die Identität des Hinweisgebers ist ausschließlich der verantwortlichen Stelle für Whistleblowing-Meldungen sowie ggf. beauftragten IT-/Telekommunikationsdienstleistern bekannt, sofern keine ausdrückliche Zustimmung zur Offenlegung vorliegt.
  • Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich ist.
  • Eine Übermittlung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums findet nicht statt.
  • Daten, die nicht für die Bearbeitung einer Meldung erforderlich sind, werden gar nicht erst erhoben oder umgehend gelöscht.

Die Aufbewahrung erfolgt höchstens fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Rechte nach Art. 15 ff. DSGVO bestehen, soweit ihre Ausübung nicht die Vertraulichkeit des Hinweisgebers gefährdet. Bereits erteilte Einwilligungen können jederzeit widerrufen werden.

Kontakt für datenschutzrechtliche Fragen:
Datenschutzbeauftragter (DPO): INPROJECT GmbH, Laubengasse 21, 39100 Bozen, PEC: inproject@legalmail.it  

Zusätzlich besteht das Recht, sich an die italienische Datenschutzbehörde (Garante per la protezione dei dati personali) zu wenden.

Regelwerk zum Schutz von Hinweisgebern

Stand: 10.01.2024

1. Rechtsrahmen und Zielsetzung

Das Konsortium hat interne und externe Meldestrukturen gemäß D.lgs. Nr. 24/2023 geschaffen, welcher die EU-Richtlinie 2019/1937 in nationales Recht umsetzt. Ziel ist es, Hinweisgeber wirksam vor Benachteiligung zu schützen und sichere Kommunikationskanäle zu gewährleisten.

2. Zuständigkeit

Die für das Verfahren verantwortliche Person garantiert die vertrauliche Behandlung sämtlicher Daten des Hinweisgebers und weiterer beteiligter Personen.

3. Begriffe

  • Meldung: Weitergabe von Informationen über mögliche Verstöße, mündlich oder schriftlich.
  • Hinweisgeber: Jede natürliche Person, die im beruflichen Kontext eine Meldung einbringt.
  • Unterstützer (Facilitator): Person, die den Hinweisgeber bei der Abgabe unterstützt.
  • Interne Meldung: Nutzung der internen Kanäle des Konsortiums.
  • Externe Meldung: Meldung über die bei der A.N.AC. eingerichteten Stellen.

4. Berechtigte Personen

Neben aktiven Mitarbeitern können auch ehemalige Beschäftigte, externe Partner, Anteilseigner, Organmitglieder sowie Bewerber Meldungen abgeben, sofern sie im Rahmen ihrer Tätigkeit oder in Auswahlprozessen Kenntnis über Verstöße erlangen.

5. Inhalt von Meldungen

Meldungen können sich auf Rechtsverstöße beziehen, die das öffentliche Interesse oder die Integrität des Konsortiums betreffen, insbesondere EU-Rechtsakte und interne Verhaltensrichtlinien.
Auch anonyme Hinweise werden berücksichtigt.

Ausgenommen sind jedoch Meldungen über:

  • persönliche Konflikte oder Interessen (z. B. individuelle arbeitsrechtliche Streitigkeiten),
  • Angelegenheiten der nationalen Verteidigung oder Sicherheit,
  • Bereiche, die bereits spezialgesetzlich geregelt sind (z. B. Finanzmarkt, Geldwäscheprävention, Umweltschutz, Verkehrssicherheit).

6. Meldekanäle

7. Interner Kanal

Der interne Meldeweg garantiert die Vertraulichkeit von Identität, Inhalten und Unterlagen.

8. Schutz und Rechte

  • Der Hinweisgeber, seine Unterstützer und auch nahestehende Personen (z. B. Familienangehörige bis zum 4. Grad, Kolleginnen und Kollegen) sind vor Repressalien geschützt.
  • Das Konsortium verpflichtet sich, keinerlei Benachteiligungen aufgrund einer Meldung vorzunehmen.
  • Alle Unterlagen werden längstens fünf Jahre aufbewahrt.

9. Verantwortlichkeit und Grenzen des Schutzes

Der Schutz entfällt, wenn ein Hinweisgeber nachweislich bewusst falsche Informationen verbreitet (z. B. Verleumdung, Diffamierung) und hierfür rechtskräftig verurteilt wird.

Voraussetzung für den Schutz ist stets:

  1. Der Hinweis basiert auf nachvollziehbaren Gründen und nicht auf bloßen Vermutungen oder persönlichen Motiven.
  2. Die Meldung entspricht den Vorgaben des D.lgs. Nr. 24/2023.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Hinweisgeber von jeglicher zivil-, straf- oder disziplinarrechtlichen Verantwortung befreit (Art. 20 D.lgs. Nr. 24/2023).

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